Die Landesmedienanstalten stufen die In-Car-Entertainment-Systeme von Audi, BMW/Mini und Tesla als Benutzeroberflächen ein und sorgen somit dafür, dass auch unterwegs die Medienvielfalt für Bürger:innen gewährleistet bleibt. Der „Tesla Media Player“ wird darüber hinaus als Medienplattform eingeordnet. Der Zugang von Medienangeboten zur Plattform und deren Auffindbarkeit auf der Plattform unterliegen somit auch bei In-Car-Entertainment-Systemen der Medienregulierung. Für die Aufsicht über das Entertainment-System in Tesla-Fahrzeugen ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) zuständig.
Als Benutzeroberflächen werden Übersichten über verschiedene Medienangebote (z. B. über Radiosender oder Apps) bezeichnet – hier regelt das Medienrecht die Auffindbarkeit dieser Angebote. Bei einer Medienplattform werden Medienangebote (z. B. Apps, die den Zugriff auf Radio oder auf On-Demand-Angebote ermöglichen) zu einem Gesamtangebot zusammengefasst, wie es beim „Tesla Media Player“ der Fall ist – hier stellt das Medienrecht sicher, dass der Zugang zur Plattform diskriminierungsfrei erfolgt.
Auch im Auto lokal informiert
Für die Hersteller ergeben sich mit der Einstufung ihrer Systeme als Benutzeroberfläche bzw. Medienplattform im Rahmen des Medienstaatsvertrags konkrete Rechtsfolgen: Die Anbieter müssen Transparenzangaben bereitstellen und sich an das Diskriminierungsverbot halten. Des Weiteren müssen u. a. Public-Value-Angebote und Rundfunk-Angebote leicht auffindbar sein. Im Alltag bedeutet das: Auch im Auto müssen Nutzer:innen beispielsweise in der Lage sein, auf einfachem Weg auf Radioprogramme in Berlin und Brandenburg zugreifen und sich lokal informieren zu können. „Klingt erstmal komisch, ist aber so: In-Car-Entertainment-Systeme sind aus guten Gründen im Fokus der Medienaufsicht“, so mabb-Direktorin Dr. Eva Flecken. „Immerhin entscheiden diese Oberflächen darüber, welche Medienangebote im Auto an die Ohren der Hörer:innen dringen können. Wir haben es also mit neuen Gatekeepern zu tun, die der Gesetzgeber daher konsequent der Medienaufsicht unterstellt.“
Auf einen Blick: Daran müssen sich die Automobilhersteller bei ihren In-Car-Entertainment-Systemen halten
- Transparenzangaben: Zur Sicherung der Medienvielfalt müssen Anbieter offenlegen, nach welchen Grundsätzen sie die Angebote ihrer Medienplattform zusammenstellen und unter welchen Kriterien die Sortierung und Anordnung von Angeboten in ihrer Benutzeroberfläche erfolgt.
- Diskriminierungsfreiheit: Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen dürfen gleichartige Angebote nicht ohne Grund unterschiedlich behandeln. Das heißt, gleichartigen Angeboten muss grundsätzlich gleichermaßen Zugang zu einer Plattform gewährleistet sein. Außerdem muss bei der Anzeige der Angebote beispielsweise gewährleistet sein, dass Angebote in ihrer Auffindbarkeit nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden.
- Auffindbarkeit von Public-Value-Angeboten: Als Public-Value-Angebote werden Medienangebote bezeichnet, die für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevant sind und damit einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten. Damit Nutzer:innen Angebote, die einen solchen journalistischen Mehrwert bieten, schnell und zuverlässig erkennen und empfangen können, müssen sie in Benutzeroberflächen leicht zu finden sein.
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Quelle: mabb